§ 35 Verfahren
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/35#abs-1 (1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaßzeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/35#abs-2 (2) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/35#abs-3 (3) In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 35 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Würzburg, 26.08.2020 – W 8 E 20.854Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 – 3 LB 143/19 OVGZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 19.09.2024 – 1 K 1055/20.WI
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- VG Wiesbaden, 20.03.2023 – 1 K 1117/20.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 35 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.