§ 35 Verfahren
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Würzburg, 26.08.2020 – W 8 E 20.854Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 – 3 LB 143/19 OVGZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 19.09.2024 – 1 K 1055/20.WI
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- VG Wiesbaden, 20.03.2023 – 1 K 1117/20.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/35#abs-1 (1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaßzeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/35#abs-2 (2) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/35#abs-3 (3) In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.